Vertragsübernahme bAV
Muss ich den bAV-Vertrag neuer Mitarbeitender übernehmen? Nein, die alte Versorgungszusage müsst ihr nicht übernehmen. Es gibt drei Wege: alte Zusage übernehmen, Vertrag mit neuer Zusage weiterführen oder Guthaben in eure eigene bAV übertragen.
- Mitnahmerecht: Mitarbeitende haben das Recht, ihre bAV mitzunehmen. Dafür gibt es mehrere Wege.
- Vorsicht, Haftung bei Übernahme: Oft wird mit der Vertragsübernahme auch die Zusage des alten Arbeitgebers übernommen. Dann haftet ihr dafür.
- Richtig übertragen: Ihr könnt den Vertrag weiterführen, müsst aber sicherstellen, dass die Zusage neu erteilt wird.
- Alternative, Guthaben übertragen: Habt ihr ein eigenes bAV-Setup, kann das Guthaben dorthin wechseln: keine Haftungsrisiken, ein System, weniger Aufwand.
Die typische Situation
Eine neue Mitarbeiterin oder ein neuer Mitarbeiter fängt neu bei euch an und bringt eine betriebliche Altersvorsorge vom früheren Arbeitgeber mit, meist eine Direktversicherung. Kurz darauf liegen die Formulare des Versorgungsträgers auf dem Tisch. Alles ist vorausgefüllt, es fehlt nur noch eure Unterschrift.
Die meisten Arbeitgeber unterschreiben, denn es wirkt wie eine Formalie. Was die wenigsten wissen: Je nach Formular übernehmt ihr damit die alte Zusage oder geht eine neue ein. Hier lohnt sich ein genauer Blick.
Für Mitarbeitende erklären wir den Ablauf unter Jobwechsel: Was passiert mit meiner bAV?
Zuerst: Die wichtigsten Begriffe
Im Alltag gehen die Begriffe oft durcheinander. Für die Entscheidung ist die Unterscheidung wichtig:
- Versicherungsvertrag: der Vertrag beim Versicherer, mit Beiträgen, Garantien und Leistungen.
- Versorgungszusage: das Versprechen des Arbeitgebers an die Mitarbeitenden. Dafür haftet der Arbeitgeber.
- Übertragungswert: das angesparte Kapital, das bei einer Übertragung zum neuen Arbeitgeber wechselt.
- Versorgungsträger: der Versicherer, die Pensionskasse oder der Pensionsfonds, über den die bAV läuft.
Großer Unterschied: Übernahme oder Übertragung
Das Betriebsrentengesetz kennt zwei Wege, einen bestehenden bAV-Vertrag zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen (§ 4 Abs. 2 BetrAVG). Der Unterschied liegt in der Zusage:
- Übernahme der Zusage: Ihr tretet in die Zusage des alten Arbeitgebers ein, so wie sie ist.
- Übertragung mit neuer Zusage: Ihr erteilt eine neue, wertgleiche Zusage nach euren Regeln. Die alte Zusage erlischt.
Einen bestehenden Vertrag zu übernehmen ist dabei kein Problem. Wichtig ist nur, dass ihr sicherstellt, dass es sich um eine Übertragung mit neuer Zusage handelt.
Vorsicht: Haftung bei Übernahme
Jede Zusage ist ein Versprechen des Arbeitgebers. Erbringt der Versorgungsträger die Leistung nicht, muss der Arbeitgeber einstehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Übernehmt ihr die alte Zusage, übernehmt ihr auch diese Haftung, zum Beispiel für:
- Garantien, die der Versorgungsträger heute nicht mehr erwirtschaftet
- Zusagen aus der Versorgungsordnung des alten Arbeitgebers
- Fehler aus der Vergangenheit, etwa einen nicht gezahlten Zuschuss
Wird der Vertrag dagegen mit einer neuen Zusage weitergeführt, haftet ihr nur für eure eigene Zusage. Entscheidend ist also, was ihr unterschreibt.
Die rechtlichen Details erklären wir unter Haftung bei Übernahme einer Versorgungszusage.
Haftung bei Übernahme: Zuschuss von 50 % auf 15 %
Vereinfachtes Beispiel: Beim alten Arbeitgeber wandelte eine Mitarbeiterin 200 € im Monat für eine bAV in Form einer Direktversicherung um und bekam dabei 50 % Zuschuss, also 100 €. Der neue Arbeitgeber übernimmt die Zusage und zahlt nach seiner eigenen Regelung nur 15 %, also 30 €. Für die Entgeltumwandlung der Mitarbeiterin fehlen damit 70 € Zuschuss im Monat. Für diesen Betrag plus Zinseszins haftet der neue Arbeitgeber in der Zukunft.
Die Alternative: Guthaben übertragen
Habt ihr in eurem Unternehmen bereits ein gutes bAV-Setup, können neue Mitarbeitende ihr Guthaben sogar dorthin mitnehmen. Für euch als Arbeitgeber hat das mehrere Vorteile:
- Keine Haftungsrisiken: Eure Zusage beginnt mit dem Tag der Übertragung. Alles läuft nach euren Regeln.
- Ein System: Alle Mitarbeitenden sind über denselben Versorgungsträger und dieselben Regeln versorgt.
- Weniger Aufwand: Ihr macht das Inkasso nur mit einem Versorgungsträger und erspart euch Aufwand und Fehlerquellen durch die Verwaltung vieler Versorgungsträger.
Wie die Übertragung im Detail abläuft, lest ihr unter Deckungskapitalübertragung bAV.
Übertragung kann richtig sein
Eine Vertragsübernahme muss kein Fehler sein. Es kann sogar der bessere Weg sein, wenn:
- der alte Vertrag einen hohen Garantiezins hat, den neue Verträge nicht mehr bieten
- ihr selbst noch keine bAV habt
- die 12-Monats-Frist bereits abgelaufen ist
Wichtig ist nur, dass ihr wisst, was ihr unterschreibt.
Drei Wege im Vergleich
| Alte Zusage übernehmen | Vertrag mit neuer Zusage weiterführen | Guthaben in eigene bAV übertragen | |
|---|---|---|---|
| Was passiert | Ihr tretet in die alte Zusage ein (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) | Der Vertrag läuft beim selben Versicherer weiter, ihr erteilt eine neue Zusage | Der Übertragungswert wechselt zu eurem Versorgungsträger |
| Haftung für die alte Zusage | Ja, vollständig | Nein, nur für eure neue Zusage | Nein, nur für eure neue Zusage |
| Garantien des alten Vertrags | Bleiben | Bleiben in der Regel | Neuer Vertrag zu aktuellen Bedingungen |
| Frist | Keine, im Einvernehmen | Im Einvernehmen jederzeit, als Anspruch 12 Monate | Als Anspruch 12 Monate, über das Übertragungsabkommen 15 Monate |
| Typisch sinnvoll, wenn | die alte Zusage geprüft und unkritisch ist | der alte Vertrag gute Garantien hat | ihr ein eigenes bAV-Setup habt |
Entscheidungshilfe in drei Fragen:
- Habt ihr ein eigenes bAV-Setup? Dann spricht viel für die Übertragung des Guthabens.
- Hat der alte Vertrag Garantien, die neue Verträge nicht mehr bieten? Dann den Vertrag mit neuer Zusage weiterführen.
- Ist die alte Zusage vollständig geprüft und unkritisch? Nur dann kommt die Übernahme der Zusage infrage.
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Vertrag ablehnen ja, bAV verweigern nein
Ihr müsst nicht genau den mitgebrachten Vertrag übernehmen. Ganz ablehnen könnt ihr die Mitnahme in der Regel aber nicht: Mitarbeitende haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) und innerhalb der 12-Monats-Frist auf Übertragung ihres Guthabens (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Beides gilt ab dem ersten Arbeitstag, auch in der Probezeit.
Die Frage ist also nicht ob, sondern wie.
Wann die Frist beginnt und endet, lest ihr unter 12-Monats-Frist bAV-Übertragung.
Mitgebrachte Verträge einmal regeln!
Legt in eurer Versorgungsordnung fest, wie ihr mit mitgebrachten Verträgen umgeht, zum Beispiel: Übertragung als Standard, Weiterführung nach Prüfung. Dann hat HR eine klare Antwort, wenn die nächsten Formulare kommen.
Fazit
Eine Vertragsübernahme muss kein Fehler sein, nur nicht ungeprüft. Entscheidend ist, welche Zusage ihr unterschreibt: die alte mit allen Risiken oder eine neue nach euren Regeln.
Wir empfehlen, jeden mitgebrachten Vertrag vor der Unterschrift prüfen zu lassen. FINABRO hilft euch dabei, in 48 Stunden und kostenlos.
Die 2 wichtigsten nächsten Schritte
1. Vertrag prüfen lassen
Lasst den mitgebrachten Vertrag von eurem Versicherungsvermittler prüfen. Nutzt dafür gerne den 48-Stunden bAV-Vertragscheck von FINABRO.
2. bAV übertragen
Übertragt die bAV entweder durch Vertragsübertragung mit neuer Zusage oder durch Übertragung des Guthabens.
Häufige Fragen
Gilt das auch für Pensionskasse und Pensionsfonds?
Ja, der Anspruch auf Übertragung gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Bei Pensionskassen ist die Übertragung in der Praxis aber oft aufwendiger. Hier lohnt sich die Prüfung besonders.
Gilt das auch für die Unterstützungskasse?
Nein, für die Unterstützungskasse gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung. Eine Mitnahme ist nur möglich, wenn alter Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber und Mitarbeitende sich einig sind. In der Praxis wird dann meist die Zusage übernommen und die Rückdeckungsversicherung weitergeführt. Hier ist eine Prüfung besonders wichtig.
Was passiert mit dem Arbeitgeberzuschuss?
Sobald Mitarbeitende bei euch Entgelt umwandeln, gilt die gesetzliche Zuschusspflicht. Darüber hinaus legt ihr den Zuschuss selbst fest. Mehr dazu unter Arbeitgeberzuschuss.
Verlieren Mitarbeitende bei der Übertragung Geld?
Über das Übertragungsabkommen der Versicherer wird ohne Abzüge und ohne neue Abschlusskosten übertragen. Verloren gehen können aber Garantien des alten Vertrags, etwa ein höherer Garantiezins. Genau das ist ein Grund für den Check.
Was gilt nach Ablauf der 12 Monate?
Dann besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung mehr. Bis 15 Monate nach dem Austritt greift noch das Übertragungsabkommen der Versicherer, danach ist die Übertragung nur im Einvernehmen möglich. Sonst bleiben Weiterführung oder beitragsfreie Fortführung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 4 BetrAVG – Übertragung (Gesetze im Internet)
- § 1 BetrAVG – Zusage des Arbeitgebers, Einstandspflicht
- § 1a BetrAVG – Anspruch auf Entgeltumwandlung
- GDV – Abkommen zur Übertragung bei Arbeitgeberwechsel (Text)
- Deutsche Rentenversicherung – Beitragsbemessungsgrenze 2026
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Beim Jobwechsel geht die bAV nicht verloren. Innerhalb von 12 Monaten können Mitarbeitende verlangen, dass ihr Guthaben zum neuen Arbeitgeber wechselt. Die Seite erklärt die Möglichkeiten und den Ablauf.
Bei der Deckungskapitalübertragung wechselt nur das Guthaben zum neuen Arbeitgeber, die alte Zusage erlischt. Die Seite erklärt Ablauf, 12-Monats-Frist, Kosten und Steuern.
Wer eine Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG übernimmt, tritt in alle Pflichten des alten Arbeitgebers ein. Die Seite erklärt die Einstandspflicht, typische Risiken und wie sich die Haftung vermeiden lässt.