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Haftung bei Übernahme einer Versorgungs­zusage

Wofür hafte ich, wenn ich eine alte Versorgungszusage übernehme? Für alle Versprechen aus dieser Zusage, auch für solche, die ihr nicht kennt. Viele Arbeitgeber übernehmen sie mit dem Formular des Versicherers unbemerkt. Deshalb sollte vor jeder Unterschrift geprüft werden, was übernommen wird. In der Regel ist es besser, den Vertrag mit neuer Zusage weiterzuführen oder das Guthaben in die eigene bAV zu übertragen.

Das Wichtigste in Kürze
Inhaltsverzeichnis

Die Übernahme passiert oft unbemerkt

Eine neue Mitarbeiterin oder ein neuer Mitarbeiter bringt eine bAV mit, die Formulare des Versicherers liegen vorausgefüllt bereit. HR will den Vertrag einfach weiterlaufen lassen und unterschreibt. Was dabei oft niemand merkt: Viele dieser Formulare sehen die Übernahme der alten Zusage vor (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG).

Der Arbeitgeber führt dann nicht nur einen Vertrag weiter, sondern übernimmt das Versprechen des alten Arbeitgebers.

Wer übernimmt, haftet für alle Versprechen

Rechtlich ist die Übernahme eine Schuldübernahme. Der neue Arbeitgeber tritt mit allen Pflichten in die Zusage ein. Erbringt der Versorgungsträger die Leistung nicht, muss er einstehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), zum Beispiel für:

  • Leistungskürzungen bei Pensionskassen
  • Garantien, die der Versorgungsträger nicht mehr erwirtschaftet
  • einen höheren Zuschuss, den der alte Arbeitgeber versprochen hatte
  • Zusagen aus der Versorgungsordnung des alten Arbeitgebers, die er nicht kennt
Beispiel aus der Praxis

Pensionskasse kürzt: Arbeitgeber haftet für 200 € im Monat, lebenslang

Vereinfachtes Beispiel: Eine Pensionskasse senkt wegen der Niedrigzinsen ihre Leistungen um 20 %. Einem Mitarbeiter waren 1.000 € Monatsrente zugesagt, die Kasse zahlt nur noch 800 €. Hat der neue Arbeitgeber die Zusage übernommen, muss er die fehlenden 200 € im Monat ausgleichen, ab Rentenbeginn und lebenslang. Mit einer Übertragung und neuer Zusage wäre die alte Zusage erloschen. Annahme: Die übernommene Zusage sieht die volle Rente vor.

Vor der Unterschrift prüfen

Bevor jemand ein Formular unterschreibt, sollten diese Punkte geklärt sein:

  • Rechtsgrundlage im Formular: Steht dort Übernahme der Zusage (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) oder Übertragung mit neuer Zusage (§ 4 Abs. 2 Nr. 2)?
  • Durchführungsweg: Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds? Bei Pensionskassen ist das Risiko von Leistungskürzungen höher.
  • Zusageart: Beitragszusage mit Mindestleistung, beitragsorientierte Leistungszusage oder Leistungszusage?
  • Versorgungsordnung des alten Arbeitgebers: Welche Leistungen und Zuschüsse wurden zugesagt?
  • Garantien: Was hat der Versorgungsträger garantiert, und was hat der Arbeitgeber versprochen?
  • Zusatzleistungen: Gibt es Zusagen für Berufsunfähigkeit oder Hinterbliebene, die über den Vertrag hinausgehen?
  • Offene Beiträge: Hat der alte Arbeitgeber alle Beiträge und Zuschüsse gezahlt?
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Besser: Übertragung statt Übernahme

Übertragung heißt: Der Vertrag oder das Guthaben wechselt zu euch, aber mit einer neuen Zusage nach euren Regeln. Dafür gibt es zwei Wege, und für die Mitarbeitenden ändert sich dabei kaum etwas:

  • Vertrag mit neuer Zusage übertragen: Der Vertrag läuft beim selben Versicherer weiter, ihr gebt eine neue Zusage. Die Garantien des alten Vertrags bleiben in der Regel erhalten.
  • Guthaben übertragen: Das Ersparte wechselt in eure eigene bAV, ohne Abzüge und neue Abschlusskosten.

In beiden Fällen erlischt die alte Zusage, und für Versprechen aus der Vergangenheit haftet ihr nicht. Mehr dazu unter Vertragsübernahme bAV und Deckungskapitalübertragung bAV.

FINABRO Praxis Tipp

Immer übertragen statt übernehmen!

Die einfachste Regel gegen die Haftung: Mitgebrachte Verträge werden entweder mit neuer Zusage übertragen, oder das Guthaben wird in die eigene bAV übertragen. Die alte Zusage wird nicht übernommen. Legt das als Standard fest, dann muss HR beim nächsten Formular nicht mehr rätseln.

Fazit

Eine Übernahme der alten Zusage sollte die Ausnahme sein, passiert in der Praxis aber oft unbemerkt.

Wir empfehlen, mitgebrachte Verträge mit neuer Zusage weiterzuführen oder das Guthaben zu übertragen. Wo eine Übernahme sinnvoll ist, sollte die alte Zusage vorher vollständig geprüft werden.

Next steps

Die 2 wichtigsten nächsten Schritte

1. Formular prüfen

Klärt, ob das Formular die Übernahme der Zusage oder eine neue Zusage vorsieht, zum Beispiel mit dem 48-Stunden bAV-Vertragscheck.

2. Neue Zusage erteilen

Führ den Vertrag mit neuer Zusage weiter oder übertrag das Guthaben in die eigene bAV.

Häufige Fragen

Haftet der alte Arbeitgeber nach der Übernahme weiter?
Nein. Mit der Übernahme nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG wird der alte Arbeitgeber frei, die Pflichten gehen vollständig auf den neuen Arbeitgeber über.

Gilt die Einstandspflicht auch bei der Direktversicherung?
Ja. Auch bei der Direktversicherung haftet der Arbeitgeber, wenn die versicherte Leistung hinter der Zusage zurückbleibt. In der Praxis ist das Risiko hier meist geringer als bei Pensionskassen.

Kann man die Haftung vertraglich ausschließen?
Gegenüber den Mitarbeitenden nicht, die Einstandspflicht ist gesetzlich geregelt. Vermeiden lässt sie sich nur, indem statt der alten eine neue Zusage erteilt wird.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Noch Fragen zur Haftung bei Übernahme?
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