Deckungskapitalübertragung: Ablauf, Frist und Kosten
Wie funktioniert die Übertragung des Deckungskapitals? Das Guthaben einer mitgebrachten bAV zieht in euer eigenes System um. Ihr gebt eine neue Zusage nach euren Regeln, die alte erlischt. Sinnvoll ist das vor allem, wenn ihr eure bAV über einen Versicherer bündelt. Für die Mitarbeitenden entsteht in der Regel kein Nachteil: keine Abzüge, keine neuen Abschlusskosten, und der Zuschuss läuft weiter.
- Was es ist: Das Guthaben zieht in eure bAV um, ihr gebt eine neue Zusage nach euren Regeln.
- Darauf bestehen, wenn: eure bAV über einen Versicherer läuft. Ein System, ein Inkasso, wenige Fehlerquellen.
- Nicht bestehen, wenn: eure bAV ohnehin über mehrere Anbieter läuft.
- Kein Nachteil für Mitarbeitende: Keine Abzüge, keine Abschlusskosten, Zuschuss läuft weiter. Ausnahme: alte Verträge mit hoher Garantie.
Deckungskapitalübertragung: Das Guthaben zieht um
Bringt eine neue Mitarbeiterin oder ein neuer Mitarbeiter eine bAV mit, kann das angesparte Guthaben in eure eigene bAV wechseln. Dieses Guthaben nennen Fachleute Deckungskapital, daher der Name. Es zieht nur das Geld um, nicht die alte Zusage.
Ihr gebt dafür eine neue Zusage nach eurer Versorgungsordnung. Die Zusage des alten Arbeitgebers erlischt mit der Übertragung (§ 4 Abs. 6 BetrAVG). Du wechselst selbst den Job? Dann lies Jobwechsel: Was passiert mit meiner bAV?
Wann ihr als Arbeitgeber darauf bestehen solltet
Läuft eure bAV über einen Versicherer mit einer Versorgungsordnung, einem Inkasso und einem Ansprechpartner, gehört jeder mitgebrachte Vertrag in dieses System. Ein System heißt wenige Fehlerquellen, keine Altlasten und ein Zuschuss für alle.
Dann lohnt es sich, auf die Übertragung zu bestehen und das in der Versorgungsordnung festzuhalten: Mitgebrachte Verträge werden per Deckungskapitalübertragung übernommen. HR muss so nicht bei jeder Einstellung neu entscheiden. Mitarbeitende haben Anspruch auf eine bAV und auf die Übertragung ihres Guthabens, nicht auf die Weiterführung genau ihres alten Vertrags.
Wann ihr nicht darauf bestehen müsst
Läuft eure bAV ohnehin über mehrere Anbieter, etwa weil ihr bisher mitgebrachte Verträge weitergeführt habt, bringt die Übertragung weniger. Dann könnt ihr sie anbieten, müsst aber nicht darauf bestehen. Die Alternative ist, den Vertrag mit einer neuen Zusage weiterzuführen. Auch dabei haftet ihr nicht für die alte Zusage. Welcher Weg wann passt, zeigt die Übersicht unter Vertragsübernahme bAV.
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Für Mitarbeitende in der Regel kein Nachteil
Die meisten Versicherer haben sich in einem Übertragungsabkommen verpflichtet, das Guthaben ohne Abzüge zu übertragen. Der neue Versicherer berechnet keine neuen Abschlusskosten und verlangt bei gleichem Schutz keine neue Gesundheitsprüfung. Die Übertragung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 55 EStG), und der Zuschuss läuft über eure Regelung weiter.
Was sich ändert: Der neue Vertrag läuft zu den heutigen Bedingungen. Bei älteren Verträgen mit hoher Garantie kann das ein Nachteil sein. Dafür gibt es die Ausnahmen im nächsten Abschnitt.
Wann ihr Ausnahmen machen solltet
Auch wenn die Übertragung euer Standard ist, gibt es Fälle, in denen ihr davon abweichen solltet:
- Alte Verträge mit hoher Garantie: Ein Garantiezins von 3 oder 4 % lässt sich heute nicht mehr abschließen. Für die Mitarbeitenden kann dieser Vertrag ein wesentlicher Teil ihres Vergütungspakets sein. Dann führt ihr ihn mit neuer Zusage weiter.
- Unterstützungskasse oder Direktzusage: Diese Durchführungswege lassen sich nicht per Deckungskapitalübertragung in eine Direktversicherung holen. Möglich sind nur die Übernahme der Zusage oder das Ruhenlassen beim alten Arbeitgeber.
- Guthaben über der Beitragsbemessungsgrenze: Kein gesetzlicher Anspruch, aber über das Übertragungsabkommen oder im Einvernehmen möglich.
So setzt ihr die Übertragung um
- Unterlagen sammeln: Versicherungsschein oder Vertragsnummer und das Austrittsdatum beim alten Arbeitgeber.
- Antrag stellen: über euren Versicherer, der das Guthaben beim alten Versicherer abholt.
- Neue Zusage erteilen: nach eurer Versorgungsordnung.
- Lohnabrechnung anpassen: Die Entgeltumwandlung läuft ab jetzt über euren Vertrag.
Fristen: Mitarbeitende haben 12 Monate nach ihrem Austritt einen gesetzlichen Anspruch auf die Übertragung, über das Übertragungsabkommen der Versicherer geht es bis 15 Monate. Danach nur noch, wenn alle zustimmen. Am einfachsten stößt ihr die Übertragung gleich bei der Einstellung an. Details unter 12-Monats-Frist bAV-Übertragung.
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Nehmt die Frage „Bringst du eine bAV mit?“ in eure Einstellungs-Checkliste auf. Dann startet die Übertragung zusammen mit dem Arbeitsvertrag, Fristen sind kein Thema, und der Zuschuss läuft ohne Lücke weiter.
Die Details: Gesetz und Übertragungsabkommen
Für alle, die es genau wissen wollen:
| Gesetzlicher Anspruch (§ 4 Abs. 3 BetrAVG) | Übertragungsabkommen der Versicherer | |
|---|---|---|
| Wer stößt an | Mitarbeitende verlangen die Übertragung vom ehemaligen Arbeitgeber | Der neue Arbeitgeber stellt den Antrag, mit Zustimmung der Beteiligten |
| Frist | 12 Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses | 15 Monate nach dem Ausscheiden |
| Höchstbetrag | Bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2026: 101.400 €) | Keine Begrenzung |
| Abzüge und Kosten | Übertragen wird das gebildete Kapital (§ 4 Abs. 5 BetrAVG) | Keine Abzüge, keine neuen Abschlusskosten |
| Gesundheitsprüfung | Gesetzlich nicht geregelt | Entfällt bei gleichen biometrischen Risiken |
| Voraussetzung | Zusage ab 2005 über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds | Beide Versorgungsträger sind dem Abkommen beigetreten |
Daneben ist jederzeit eine Übertragung im Einvernehmen von altem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und Mitarbeitenden möglich (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG).
Fazit
Wer seine bAV über einen Versicherer bündelt, sollte auf die Deckungskapitalübertragung bestehen: ein System, eure Regeln, keine Altlasten, und für die Mitarbeitenden in der Regel kein Nachteil.
Wir empfehlen, die Übertragung als Standard in der Versorgungsordnung festzulegen und Ausnahmen nur bei alten Verträgen mit hoher Garantie zu machen. Mit dem 48-Stunden bAV-Vertragscheck wisst ihr in zwei Tagen, ob ein Vertrag eine solche Ausnahme ist.
Die 2 wichtigsten nächsten Schritte
1. Standard festlegen
Schreibt in eure Versorgungsordnung, wie ihr mit mitgebrachten Verträgen umgeht, zum Beispiel Übertragung als Regel, Ausnahmen bei hoher Garantie.
2. Übertragung anstoßen
Lasst den Vertrag prüfen und stellt den Antrag über euren Versicherer, am besten gleich bei der Einstellung.
Häufige Fragen
Wer stellt den Antrag auf Übertragung?
Beim gesetzlichen Anspruch verlangen die Mitarbeitenden die Übertragung vom ehemaligen Arbeitgeber. Beim Übertragungsabkommen stellt der neue Arbeitgeber den Antrag, mit Zustimmung der Beteiligten.
Wie lange dauert die Übertragung?
In der Regel einige Wochen. Entscheidend ist, wie schnell die Unterlagen vollständig bei beiden Versorgungsträgern vorliegen.
Was gilt bei einem Guthaben über der Beitragsbemessungsgrenze?
Dann besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Übertragung. Über das Übertragungsabkommen oder im Einvernehmen aller Beteiligten ist sie trotzdem möglich.
Kann das Guthaben zu einem anderen Versicherer übertragen werden?
Ja. Das Guthaben wechselt in den Vertrag eures Versorgungsträgers, auch wenn das ein anderer Versicherer ist. Der Übertragungswert wird dort zu den aktuellen Bedingungen angelegt, deshalb lohnt der Vergleich der Garantien.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 4 BetrAVG – Übertragung (Gesetze im Internet)
- § 30b BetrAVG – Übergangsregel zu § 4 Abs. 3
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen (Nr. 55)
- Deutsche Rentenversicherung – Beitragsbemessungsgrenze 2026
- GDV – Abkommen zur Übertragung bei Arbeitgeberwechsel (Text)
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Neue Mitarbeitende bringen oft einen bAV-Vertrag mit. Der Vertrag kann weiterlaufen, entscheidend ist aber, ob ihr die alte Zusage übernehmt oder eine neue erteilt. Die Seite erklärt beide Wege und die Haftungsrisiken.
Innerhalb von 12 Monaten nach dem Austritt können Mitarbeitende die Übertragung ihrer bAV verlangen. Die Seite erklärt, wann die Frist beginnt, wann sie endet und was danach gilt.
Wer eine Versorgungszusage nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG übernimmt, tritt in alle Pflichten des alten Arbeitgebers ein. Die Seite erklärt die Einstandspflicht, typische Risiken und wie sich die Haftung vermeiden lässt.