Arbeitgeberzuschuss bAV
So viel müsst ihr als Arbeitgeber zahlen

Markus Riedel
Experte bAV
- Juli 14, 2025
Inhaltsverzeichnis
Das wichtigste in Kürze
- Zuschuss ist Pflicht: Spart ihr durch Entgeltumwandlung Sozialabgaben, müsst ihr mindestens 15% Arbeitgeberzuschuss leisten.
- 15% als Richtwert: Der Zuschuss muss genau berechnet werden - oder pauschal mindestens 15% betragen - je nach Abrechnungsmodell.
- Geringe Kosten: In vielen Fällen deckt eure Ersparnis an Sozialabgaben den Zuschuss komplett ab.
Video-Zusammenfassung
Du hast nur 90 Sekunden? Hier ist die Zusammenfassung unseres Experten Markus.
Zuschuss gesetzlich vorgeschrieben
Wusstest du, dass einen gesetzlich vorgeschriebenen Zuschuss gibt? Lass uns erklären:
Seit dem 1. Januar 2022 sind alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bei Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) einen Zuschuss zu zahlen. Das gilt immer dann, wenn ihr durch diese Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart – und das ist meistens der Fall.
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestzuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Gehalts. Ihr müsst diesen Zuschuss leisten, wenn eure Mitarbeiter:innen z. B. über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sparen.
(Quelle: §1a BetrAVG)
Zuschuss einfach erklärt
Kurz erklärt: Entgeltumwandlung bedeutet, dass Mitarbeiter:innen einen Teil ihres Bruttogehalts für ihre Altersvorsorge zurücklegen. Dadurch verringern sich ihre und eure Sozialversicherungsbeiträge. Und genau diese Ersparnis müsst ihr als Arbeitgeber weitergeben – in Form eines Zuschusses.
Ihr könnt das sehr genau berechnen (sogenannte „spitze Abrechnung“) oder einfach pauschal 15 % auf alle Umwandlungsbeträge dazuzahlen.
Rechtlicher Rahmen
Die Pflicht ergibt sich aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Wenn eure Mitarbeiter:innen an der bAV teilnehmen und unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, spart ihr Abgaben zur Sozialversicherung. Das Gesetz verpflichtet euch, diese Ersparnis weiterzugeben.
Abweichungen gelten nur, wenn bei euch ein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Wenn nicht, gilt: Zuschuss ist Pflicht.
Pauschal oder individuell
Wenn ihr euch für die spitze Abrechnung entscheidet, wird für jede:n Mitarbeiter:in individuell berechnet, wie viel ihr spart und damit auch zuschießen müsst. Das ist genau, aber aufwändig in der Umsetzung.
Einfacher ist die pauschale Variante: Ihr zahlt pauschal 15 % Zuschuss auf alle Umwandlungsbeträge – unabhängig davon, wie viel ihr konkret spart. Das ist fair, leicht administrierbar und vermeidet Fehler.
Gut zu wissen: Der Zuschuss muss nur auf Gehaltsumwandlungen bis zu 322 € pro Monat (2025) gezahlt werden – das entspricht 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Zuschuss als Benefit
Natürlich dürft ihr mehr als nur die Pflicht leisten. Ein höherer Zuschuss ist ein starkes Signal an eure Mitarbeiter:innen und ein attraktives Benefit. Ihr könnt z. B. statt 15 % einfach 30 %, 50 % oder sogar 100 % Zuschuss geben.
Wichtig: Egal welchen Beitrag ihr festlegt, er muss mindestens 15 % des Umwandlungsbetrags abdecken.
Gleicher Zuschuss für alle!
Bezahlt einfach für alle denselben Zuschuss. Das spart nicht nur Aufwand bei der Verwaltung, sondern reduziert auch Fehler. Ihr könnt dabei selbst festlegen, wie hoch der Zuschuss sein soll. Vom Minimum mit 15% könnt ihr einfach auf 20%, 30% oder 50% upgraden oder auch bis 100% bezahlen. The sky is the limit…
Zuschuss konkret berechnen
Ein:e Mitarbeiter:in wandelt 100 € vom Bruttogehalt in eine Direktversicherung um. Ihr spart ca. 20 € an Sozialversicherungsbeiträgen. Davon müsst ihr mindestens 15 € (15 %) als Zuschuss zahlen.
Ergebnis:
100 € Eigenbeitrag + 15 € Zuschuss = 115 € Gesamtbeitrag
5 € Nettoersparnis für euch als Arbeitgeber
Rechner kostenlos nutzen
Mit unserem kostenlosen Rechner könnt ihr eure Ersparnis und Zuschusspflicht schnell und genau berechnen. Damit seht ihr sofort, was euch die bAV tatsächlich kostet – meist weniger als gedacht.
Umsetzung im Unternehmen
Sobald ihr euch für eine Zuschusshöhe entschieden habt, informiert alle Mitarbeiter:innen darüber. Am besten macht ihr das verbindlich – durch eine schriftliche Regelung. Dies dient sowohl der Transparenz gegenüber den Mitarbeiter:innen als auch zum Schutz des Unternehmens.
Ihr habt dabei zwei Möglichkeiten:
Einzelvereinbarung mit jeder Person
Kollektive Vereinbarung für alle Mitarbeiter:innen
Unsere Empfehlung: Eine kollektive Vereinbarung per Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung. Das ist fair, spart Aufwand und verhindert rechtliche Unsicherheiten.
Immer Versorgungsordnung aufsetzen!
Mit einer Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarung macht ihr klar, wer Anspruch auf welchen Zuschuss hat. Das schützt euch als Unternehmen und sorgt für Transparenz bei den Mitarbeiter:innen.
Tipp: Wir unterstützen euch mit unserem Partner und Fachanwalt bei der Umsetzung kostengünstig.
Rahmenbedingungen Steuer und Sozialversicherung
Beiträge zur bAV – sowohl Entgeltumwandlung als auch Arbeitgeberzuschuss – sind bis zu gewissen Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei:
Steuerfrei: Bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 7.248 € jährlich)
Sozialversicherungsfrei: Bis 4 % der BBG (2025: 3.624 € jährlich)
Achtung: Der Zuschuss zählt in diesen Rahmen mit hinein – er kommt nicht zusätzlich oben drauf.
Zusammenfassung und Ausblick
Der Arbeitgeberzuschuss zur bAV ist kein Zusatz, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Aber: Wer ihn klug einsetzt, macht daraus ein echtes Benefit. Mit einem guten Zuschussmodell und einer klaren Kommunikation stärkt ihr Mitarbeiterbindung und entlastet eure Lohnabrechnung.
FINABRO hilft euch bei der Umsetzung – fachlich, technisch und menschlich.
Die 3 wichtigsten nächsten Schritte
1. Zuschuss prüfen
Schaut in bestehende Verträge – zahlt ihr schon den richtigen Zuschuss?
2. Klare Vereinbarung
Vorhandene Vereinbarungen checken und fehlende Vereinbarungen schnell einführen.
3. Dauernd kommunizieren
Informiert eure Mitarbeiter:innen transparent und regelmäßig über eure Zuschussregelung z.B. mit FINABRO
Das sagen unsere Kund:innen



Die Umsetzung der bAV ist einfach mit dem richtigen Partner an der Seite.
