Schnelle Zusammenfassung
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) hat in Deutschland eine wichtige Rolle in der ergänzenden Altersabsicherung. Eine der häufigsten Durchführungswege ist die Direktversicherung. Im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wurde eine bedeutende Änderung eingeführt: Seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Entgeltumwandlungen über Direktversicherungen einen Zuschuss zu leisten – sofern sie durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Der Zuschuss beträgt 15 % des umgewandelten Bruttoentgelts, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsersparnisse hat. Die Ersparnis entsteht, weil sich durch die Entgeltumwandlung das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt des Arbeitnehmers reduziert.
Seit 01.01.2019: Zuschusspflicht für neu abgeschlossene Entgeltumwandlungen.
Seit 01.01.2022: Zuschusspflicht gilt auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungen, sofern diese über eine Direktversicherung laufen und nicht tarifvertraglich geregelt sind.
Ein Mitarbeiter wandelt monatlich 100 € seines Bruttogehalts in eine Direktversicherung um.
Der Arbeitgeber spart ca. 20 € an Sozialversicherungsbeiträgen.
Er ist nun verpflichtet, mindestens 15 € (15 %) zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss in die bAV einzuzahlen.
Der Gesamtbeitrag beträgt somit 115 € monatlich.
Der Zuschuss muss unmittelbar zusätzlich zur Entgeltumwandlung in den Vertrag eingezahlt werden – er darf nicht durch eine Erhöhung des Umwandlungsbetrags des Arbeitnehmers „verrechnet“ werden.
Viele Anbieter und Lohnabrechnungssysteme haben inzwischen standardisierte Prozesse zur automatisierten Umsetzung entwickelt.
Info-Beitrag Personio
Info-Beitrag DATEV
Es empfiehlt sich, den Arbeitgeberzuschuss vertraglich zu regeln – etwa in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder in einer separaten Versorgungsordnung.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen müssen Nachweise über die ordnungsgemäße Zuschussgewährung geführt werden können.
Warum eigentliche eine Versorgungsordnung?
Sowohl die Entgeltumwandlung als auch der Arbeitgeberzuschuss sind bis zu 8 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze) Rentenversicherung West steuerfrei, aktuell also bis zu 7.248 € jährlich.
Sozialversicherungsfrei sind Beiträge bis 4 % der BBG, also aktuell bis 3.624 € jährlich. Der Arbeitgeberzuschuss wird dabei nicht zusätzlich, sondern innerhalb dieses Rahmens berücksichtigt.
Prüfen Sie alle bestehenden Direktversicherungsverträge auf eine ordnungsgemäße Zuschussregelung.
Kommunizieren Sie transparent mit den Mitarbeitenden, insbesondere bei Verträgen aus der Zeit vor 2019.
Dokumentieren Sie Zuschüsse sauber in Lohnunterlagen und betrieblichen Regelungen.
Überwachen Sie die Einhaltung der BBG-Grenzen und der richtigen Versteuerung.
Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung ist eine gesetzlich verankerte Maßnahme zur Stärkung der Altersvorsorge. Unternehmen sind gut beraten, die Umsetzung nicht nur gesetzeskonform, sondern auch strategisch klug zu gestalten – insbesondere im Hinblick auf Mitarbeiterbindung, HR-Prozesse und Lohnabrechnung.
Das geht mit FINABRO sehr einfach.